Inhalt
    
    
            
              § 5
               Anzeigepflicht, Untersagung 
              
             
            (1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und dabei mitzuteilen
            
              - 1.
 
              - 
                
den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde, und
               
              
              - 3.
 
              - 
                
die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
               
              
            
            (2) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.