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GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
§ 19
Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen sowie über die Rettungswege,
2.
die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
3.
den Rauch- und Wärmeabzug,
4.
die CO-Warnanlagen,
5.
die natürliche Lüftung oder die maschinellen Lüftungsanlagen,
6.
die Sicherheitsbeleuchtung.