Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 61
Übergangsvorschriften
(1) Für Verfahren nach den §§ 7, 8, 8a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 4, die am 30. April 2020 vor dem Oberlandesgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht zuständig.
(2) Für Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. o bis q, die am 30. April 2020 vor den Zivilsenaten in Augsburg anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleiben die Zivilsenate in Augsburg zuständig.
(3) Die §§ 55a bis 55d gelten nicht für Strafsachen, in denen zum 1. Oktober 2022 bereits das Hauptverfahren eröffnet war.
(4) 1Für Verfahren nach § 6, die am 12. Oktober 2023 bei einem Landgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Landgericht zuständig. 2Für Verfahren nach § 6, die am 15. November 2023 vor einem anderen Oberlandesgericht als dem Oberlandesgericht Bamberg anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das jeweilige Oberlandesgericht zuständig.