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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 60
Gerichtsdolmetscher
Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist zuständig:
1.
bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern
der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,
2.
bei den übrigen Bewerbern
der Präsident des Landgerichts München I.