Inhalt
    
    
            
            Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist zuständig:
            
              - 1.
 
              - 
                
bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern
               
              
            
            der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,
            
              - 2.
 
              - 
                
bei den übrigen Bewerbern
               
              
            
            der Präsident des Landgerichts München I.