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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 53
Vollziehung der Hinterlegung und der Herausgabe
Die Wahrnehmung der Hinterlegungsgeschäfte
1.
der Vollziehung der Hinterlegung in den Fällen des Art. 12 Nr. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) sowie
2.
der Vollziehung der Herausgabe in den Fällen des Art. 23 Nr. 3 BayHintG
wird der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen.