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Gesetz zum Schutz der Gesundheit
(Gesundheitsschutzgesetz – GSG)
Vom 23. Juli 2010
(GVBl. S. 314)
BayRS 2126-3-G
Vollzitat nach RedR: Gesundheitsschutzgesetz (GSG) vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 314, BayRS 2126-3-G), das durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 254) geändert worden ist
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- 1.
-
öffentliche Gebäude:
- a)
-
Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
- b)
-
Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
- c)
-
Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- d)
-
Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,
- 2.
-
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
- a)
-
Schulen und schulische Einrichtungen,
- b)
-
Schullandheime,
- c)
-
Kinderspielplätze,
- d)
-
Kindertageseinrichtungen,
- e)
-
sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,
- f)
-
Jugendherbergen,
- g)
-
Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
- h)
-
sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- 3.
-
Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
- 4.
-
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- 5.
-
Heime und Studierendenwohnheime,
- 6.
-
Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- 7.
-
Sportstätten,
- 8.
-
Gaststätten,
- 9.
-
Verkehrsflughäfen.
(1) 1Das Rauchen von Tabakwaren und Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten. 3Im Außenbereich von Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 ist das Rauchen von Cannabisprodukten verboten. 4Unbeschadet weiterreichender Rauchverbote nach Satz 1 gilt Satz 3 entsprechend auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter. 5Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieses Gesetzes gleich.
(2) Auf dem Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags einschließlich der äußeren Umfriedung gilt Abs. 1 Satz 3 und 5 entsprechend.
(3) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
Art. 4
Hinwirkungspflicht
Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 und 2 gilt nicht:
- 1.
-
in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
- 2.
-
für das Rauchen von Tabakwaren in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter,
- 3.
-
bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist,
- 4.
-
in Räumen von Hospiz- und Palliativeinrichtungen, die einzelnen Personen zur gesonderten Unterbringung zugewiesen sind,
- 5.
-
für das Rauchen von Cannabis zu medizinischen Zwecken in dafür bestimmten Räumen von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Art. 6
Raucherräume, Raucherbereich
(1) 1Für das Rauchen von Tabakwaren, nicht aber von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, können abgegrenzte und gekennzeichnete Raucherräume eingerichtet werden. 2Dies gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 – mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige – sowie für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 6 bis 8.
(2) 1Als Raucherraum darf jeweils nur ein Nebenraum ausgewiesen werden, der baulich von den übrigen Räumen so getrennt ist, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. 2In Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 9, psychiatrischen Einrichtungen oder Stationen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Gebäuden, in denen mehr als 500 Personen beschäftigt sind, dürfen mehrere Raucherräume eingerichtet werden. 3In Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs kann die Anstaltsleitung das Rauchen auch in Gemeinschaftsräumen gestatten.
(3) 1Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 kann für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen von Tabakwaren, nicht aber von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestattet werden. 2Der Bereich ist als Raucherbereich zu kennzeichnen.
Art. 7
Verantwortlichkeit
1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie für die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten von Raucherräumen und Raucherbereichen nach Art. 6 sind:
- 1.
-
die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
- 2.
-
die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,
- 3.
-
die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,
- 4.
-
die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflughafens.
2Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
Art. 8
Verordnungsermächtigung
Die Gemeinden können zur Wahrung des Gesundheitsschutzes von Nichtrauchern durch Verordnung das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, sowie die Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten auf bestimmten öffentlichen Flächen verbieten, auf denen sich eine Vielzahl von Menschen gleichzeitig auf engem Raum aufhält.
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
- 1.
-
bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
- 2.
-
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 2.
-
als Verantwortlicher nach Art. 7 nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen ein Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zu verhindern.
2Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu fünftausend Euro festgesetzt werden.
(2) Mit Geldbuße von bis zu eintausendfünfhundert Euro, im Wiederholungsfall bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 Cannabisprodukte raucht, erhitzt oder verdampft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.
München, den 23. Juli 2010
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer