Inhalt
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- 1.
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öffentliche Gebäude:
- a)
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Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
- b)
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Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
- c)
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Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- d)
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Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,
- 2.
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Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
- a)
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Schulen und schulische Einrichtungen,
- b)
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Schullandheime,
- c)
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Kinderspielplätze,
- d)
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Kindertageseinrichtungen,
- e)
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sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,
- f)
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Jugendherbergen,
- g)
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Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
- h)
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sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- 3.
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Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
- 4.
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Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- 5.
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Heime und Studierendenwohnheime,
- 6.
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Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- 7.
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Sportstätten,
- 8.
-
Gaststätten,
- 9.
-
Verkehrsflughäfen.