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GSG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.07.2010
Art. 7
Verantwortlichkeit
1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie für die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten von Raucherräumen und Raucherbereichen nach Art. 6 sind:
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,
3.
die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,
4.
die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflughafens.
2Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.