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GSG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.07.2010
Art. 3
Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen von Tabakwaren und Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten. 3Im Außenbereich von Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 ist das Rauchen von Cannabisprodukten verboten. 4Unbeschadet weiterreichender Rauchverbote nach Satz 1 gilt Satz 3 entsprechend auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter. 5Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieses Gesetzes gleich.
(2) Auf dem Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags einschließlich der äußeren Umfriedung gilt Abs. 1 Satz 3 und 5 entsprechend.
(3) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.