Inhalt
    
    
        
        Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
        
          - 1.
 
          - 
            
öffentliche Gebäude:
            
              - a)
 
              - 
                
Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
               
              
              - b)
 
              - 
                
Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
               
              
              - c)
 
              - 
                
Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
               
              
              - d)
 
              - 
                
Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,
               
              
            
           
          
          - 2.
 
          - 
            
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
            
              - a)
 
              - 
                
Schulen und schulische Einrichtungen,
               
              
              - b)
 
              - 
                
Schullandheime,
               
              
              - c)
 
              - 
                
Kinderspielplätze,
               
              
              - d)
 
              - 
                
Kindertageseinrichtungen,
               
              
              - e)
 
              - 
                
sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,
               
              
              - f)
 
              - 
                
Jugendherbergen,
               
              
              - g)
 
              - 
                
Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
               
              
              - h)
 
              - 
                
sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
               
              
            
           
          
          - 3.
 
          - 
            
Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
           
          
          - 4.
 
          - 
            
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
           
          
          - 5.
 
          - 
            
Heime und Studierendenwohnheime,
           
          
          - 6.
 
          - 
            
Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
           
          
          - 7.
 
          - 
            
Sportstätten,
           
          
          - 8.
 
          - 
            
Gaststätten,
           
          
          - 9.
 
          - 
            
Verkehrsflughäfen.