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Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-I (Art. 1–122)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde (Art. 1–28)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (Art. 29–60a)
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Dritter Teil Gemeindewirtschaft (Art. 61–107)
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1. Abschnitt Haushaltswirtschaft (Art. 61–70)
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2. Abschnitt Kreditwesen (Art. 71–73)
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3. Abschnitt Vermögenswirtschaft (Art. 74–85)
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a) Allgemeines (Art. 74–79)
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b) Öffentliche Nutzungsrechte (Art. 80–83)
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c) Von der Gemeinde verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen (Art. 84–85)
Art. 84 Begriff; Verwaltung
Art. 85 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
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4. Abschnitt Gemeindliche Unternehmen (Art. 86–99)
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5. Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen (Art. 100–102a)
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6. Abschnitt Prüfungswesen (Art. 103–107)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 108–118)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 119–122)
Inhalt
GO
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 22.08.1998
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Art. 85
Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
1
Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat.
2
Der Beschluß bedarf der Genehmigung.