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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 120a
Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
1 (aufgehoben) 2 (aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.