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Art. 104
Rechnungsprüfungsamt
(1) 1Kreisfreie Gemeinden müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. 2Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Gemeinderat und bei den örtlichen Kassenprüfungen der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. 2Der Gemeinderat und die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. 3Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4Im übrigen bleiben die Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters unberührt, der oder dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht.
(3) 1Der Gemeinderat bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. 2Der Gemeinderat kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. 3Die Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Gemeinderatsmitglieder.
(4) 1Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. 2Sie oder er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(5) 1Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 2Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. 3Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 100 Abs. 3 entsprechend.