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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 1
Begriff
1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 2Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.