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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 8
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) 1Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). 2Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.