Inhalt

GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 7
Zulassungsantrag
(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und
2.
eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.