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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 12
Theoretischer Teil der Prüfung
(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungen in Didaktik, Psychologie und Gebärdensprache.
(2) 1Die Didaktikprüfung wird schriftlich abgelegt und dauert 90 Minuten. 2Die Psychologieprüfung wird in gebärdensprachlicher Form abgenommen und dauert 30 Minuten. 3Die Gebärdensprachprüfung besteht aus zwei Teilen, aus dem schriftlichen Teil und aus dem gebärdensprachlichen Teil mit je 30 Minuten.
(3) Die gebärdensprachlichen Teile der theoretischen Prüfung werden als Einzelprüfungen abgenommen.
(4) 1Jede Prüfung ist von zwei prüfenden Personen zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid.