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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 7
Antrag auf Zulassung
1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Prüfungsstelle einzureichen. 2Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsstelle.