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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
1.
einen mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
2.
eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Gebärdensprachdolmetscherin oder zum Gebärdensprachdolmetscher oder eine entsprechende Praxis als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nachweist,
3.
über hinreichende Deutschkenntnisse – mindestens auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – verfügt, sofern Deutsch nicht die Muttersprache ist,
4.
nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
5.
die Bearbeitungsgebühr entrichtet hat.
2Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass die Prüfungsgebühr entrichtet wird.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann durch Bestätigung der besuchten Ausbildungsstätte oder durch Bestätigung der jeweiligen Arbeit- bzw. Auftraggeber geführt werden.