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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 5
Aufgaben der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission berät das Staatsministerium in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) 1Der praktische Teil der Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt; die Mitglieder der Prüfungskommission, mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds, sind Prüferinnen und Prüfer für den praktischen Teil der Prüfung. 2Die Prüfung wird von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern für Deutsche Gebärdensprache begleitet, die durch die Staatliche Prüfung oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss qualifiziert sind.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt geeignete Prüferinnen und Prüfer für den schriftlichen Teil der Prüfung. 2Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden, sofern sie sich beruflich mit Gebärdensprachdolmetschen in Theorie und Praxis auseinandersetzen:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes),
2.
hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
Lehrbeauftragte,
5.
sonstige nebenberuflich wissenschaftlich Tätige,
6.
Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
7.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen,
8.
fachlich besonders ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes sowie Beamtinnen und Beamte mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig sind.
3Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 2 hinaus verlängert werden.