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GDPO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 26.10.2004
§ 4
Aufgaben der Prüfungsstelle
(1) 1Der Prüfungsstelle obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit durch diese Verordnung keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist. 2Zur Vorbereitung gehört auch die Auswahl der Aufgaben für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung. 3Die Prüfungsstelle gibt Ort und Zeit der Prüfung öffentlich bekannt und bearbeitet Beschwerden und Einwendungen. 4Die Prüfungsstelle entscheidet über die Gleichwertigkeit anderweitig erworbener inländischer Abschlüsse. 5Die Prüfungsstelle ist über das GIB - Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung in Nürnberg zu erreichen.
(2) 1Die Prüfungsstelle kann einzelne Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Prüfungskommission oder deren vorsitzendem Mitglied zugewiesen sind, an sich ziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. 2Das Staatsministerium kann zur Erfüllung von Aufgaben, die der Prüfungsstelle nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesen sind, eine geeignete Einrichtung heranziehen.