Inhalt

GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 8
Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen
Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften nehmen die Gesundheitsämter Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.