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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 3
Beliehene
(1) 1Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag können befristet
1.
einzelne abgrenzbare Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden nach internationalem, europäischem, Bundes- oder Landesrecht und
2.
die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von gesundheitsbezogenen Zeugnissen und Bescheinigungen
auf Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2Beliehen werden kann, wer zuverlässig sowie von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.
(2) 1Die Beleihung erfolgt durch die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, wenn sich die Angelegenheit auf einen Regierungsbezirk beschränkt, im Übrigen durch das Staatsministerium selbst. 2Die Beleihung, die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihungsfrist sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 3Die Beliehenen unterstehen staatlicher Fachaufsicht.
(3) In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist.