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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 1
Allgemeine Gesundheitsbehörden
(1) Gesundheitsbehörden sind
1.
das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) als oberste Gesundheitsbehörde,
2.
die Regierungen als höhere Gesundheitsbehörden,
3.
die Landratsämter und die nach Abs. 2 bestimmten Behörden als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) und
4.
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) als dem Staatsministerium für dessen Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnete Behörde.
(2) Für die kreisfreien Städte sind zuständiges Gesundheitsamt:
1.
die jeweils zuständigen Stellen der Landeshauptstadt München und der Städte Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt und Memmingen jeweils für ihr Gebiet (kommunale Gesundheitsämter),
2.
das Landratsamt, dessen Gebiet eine kreisfreie Gemeinde vollständig umschließt oder den gleichen Namen wie diese kreisfreie Gemeinde trägt,
3.
das Landratsamt Erlangen-Höchstadt für die Stadt Erlangen,
4.
das Landratsamt Roth für die Stadt Schwabach.
(3) 1Das Landratsamt Erding ist zuständig für das gesamte Gebiet des Flughafens München einschließlich des zum Landkreis Freising gehörenden Gebietsteils. 2Die Aufgaben des Landesamts bleiben hiervon unberührt. 3Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.
(4) 1Die kreisfreien Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Gesundheitsämter als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 2Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt.
(5) Den Gesundheitsämtern müssen Ärzte und sonst erforderliches Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.