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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 2
Besondere Gesundheitsbehörden
(1) 1Bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg bestehen gerichtsärztliche Dienste als sachverständige Stellen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 2Sie unterstehen der Aufsicht der Regierungen. 3Das Staatsministerium
1.
bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste,
2.
bestimmt durch Rechtsverordnung ihre Aufgaben und
3.
kann durch Rechtsverordnung
a)
Außenstellen einrichten und
b)
einzelne Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste universitären Einrichtungen übertragen.
(2) 1Der polizeiärztliche Dienst ist eine Behörde des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit er für die Beschäftigten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz an Stelle der Gesundheitsämter oder der Regierung diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst- und Tarifrecht ergeben. 2Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann jedoch im Einzelfall das zuständige Gesundheitsamt um Wahrnehmung dieser Aufgaben ersucht werden.
(3) 1Die Abnahme der Apotheken und ihre Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erfolgt durch hierfür von der Regierung im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer bestellte sachverständige Apotheker (Pharmazieräte). 2Örtlich zuständige Regierung ist
1.
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und
2.
die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz.
3Die Aufwendungen für die Tätigkeit der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht einem Dritten aufzuerlegen sind oder von einem Dritten nicht eingezogen werden können. 4Die Aufgaben der Landesapothekerkammer bleiben unberührt.