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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 15
Meldepflichten und interkollegialer Ärzteaustausch zum Kinder- und Jugendschutz
(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
(2) 1Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches zur Offenbarung dessen befugt, was ihnen anvertraut oder bekannt geworden ist, wenn sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. 2Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) gelten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ausnahmsweise nicht. 2Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein zugänglicher Form bereitzustellen. 3Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. 4Art. 15 DSGVO bleibt unberührt.