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GDG
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 10.05.2022
Art. 15
Meldepflichten Kinder- und Jugendschutz
Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.