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GBestV-Bau
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 06.09.2022
§ 1
Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinn von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.