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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 4
Verleihung im Namen des Freistaates; Eigentum
(1) 1Das Ehrenzeichen wird im Namen des Freistaates Bayern vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration verliehen. 2Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.