Inhalt
Art. 2
Verleihung und Bezeichnung
(1) 1Das Ehrenzeichen wird verliehen als
- 1.
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Ehrenzeichen zweiter Klasse für eine 25-jährige,
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Ehrenzeichen erster Klasse für eine 40-jährige,
- 3.
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Großes Ehrenzeichen für eine 50-jährige
aktive Dienstzeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen. 2Für besondere Verdienste
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um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder
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um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen, auch bei der Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Situationen, bei der Leistung humanitärer Hilfe oder bei der Wiederherstellung zerstörter Infrastrukturen nach Katastrophen
im In- und Ausland wird es als Steckkreuz verliehen. 3Das Steckkreuz kann bei entsprechendem Einzelverdienst auch an hauptamtliche Angehörige des Feuerlöschwesens oder der entsprechenden Organisation verliehen werden.
(2) Die Ehrenzeichen tragen folgende Bezeichnungen:
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Feuerwehr-Ehrenzeichen,
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BRK-Ehrenzeichen,
- 3.
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ASB-Ehrenzeichen,
- 4.
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JUH-Ehrenzeichen,
- 5.
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MHD-Ehrenzeichen,
- 6.
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DLRG-Ehrenzeichen und
- 7.
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THW-Ehrenzeichen.
(3) Ein Ehrenzeichen darf nicht verliehen werden, solange für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist.
(4) 1Erweist sich eine Beliehene oder ein Beliehener durch ihr oder sein Verhalten, insbesondere durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, als des verliehenen Ehrenzeichens unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr oder ihm das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration das Ehrenzeichen aberkennen. 2Ein aberkanntes Ehrenzeichen ist samt der zugehörigen Verleihungsurkunde zurückzugeben. 3Die spätere Verleihung von anderen Ehrenzeichen nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen.