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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 2
Aufgaben der Landkreise
1Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. 2Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen.