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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 7
1Zuständig für die Entgegennahme
1.
der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1),
2.
der Anmeldung der Rechte des Verlierers (§ 973 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
sind die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Stellen. 2Wird die Erklärung nach Satz 1 einer anderen Stelle als der Gemeinde des Fundorts erklärt, so ist sie der Gemeinde des Fundorts zuzuleiten.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2