Inhalt
    
    
        1Zuständig für die Entgegennahme
        
        - 1.
- der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 
- 2.
- der Anmeldung der Rechte des Verlierers (§ 973 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
sind die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Stellen. 2Wird die Erklärung nach Satz 1 einer anderen Stelle als der Gemeinde des Fundorts erklärt, so ist sie der Gemeinde des Fundorts zuzuleiten.
      
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2