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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 4
(1) Über die Anzeige des Fundes und der beabsichtigten Versteigerung der Fundsache sowie über die Ablieferung der Fundsache oder des Versteigerungserlöses hat die Stelle, der die Anzeige nach § 1 Abs. 1 erstattet oder die Sache oder der Erlös nach § 2 abgeliefert worden ist, dem Finder auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, in der der Tag der Anzeige, der angegebene Fundort und die Bezeichnung der Fundsache, gegebenenfalls ferner die für die beabsichtigte Versteigerung angegebenen Gründe oder die Höhe des Versteigerungserlöses anzugeben sind.
(2) 1Ist der Fund oder die beabsichtigte Versteigerung der Fundsache bei einer anderen Stelle als der Gemeinde des Fundorts angezeigt worden oder ist die Fundsache oder der Versteigerungserlös einer solchen Stelle abgeliefert worden, so hat diese Stelle der Gemeinde des Fundorts die Anzeige und die Fundsache oder den Versteigerungserlös zuzuleiten. 2Dies gilt nicht, wenn sich vorher ein Empfangsberechtigter meldet; in diesem Fall sind § 8 Abs. 1 und § 9 entsprechend anzuwenden.
(3) Kann der Fundort nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen festgestellt werden, so gilt die Gemeinde, in der die Fundanzeige erstattet worden ist, als Gemeinde des Fundorts.