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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 19
Aufgaben des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium obliegt es,
1.
die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
2.
die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
3.
über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.