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FoZulG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 10.06.1992
Art. 2
Ausbildungsaufgabe
(1) 1Durchführung und Gestaltung der Vorbereitungsdienste für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, ist Aufgabe der staatlichen Forstverwaltung. 2Sie stellt die erforderlichen Ausbildungsplätze im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Ausbildungskapazität) zur Verfügung.
(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben, die den Dienststellen der staatlichen Forstverwaltung obliegen, darf durch die Ausbildungstätigkeit nicht gefährdet werden.