Inhalt

FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 3
Übertragung und Verlegung
1Die Neubestellung eines Forstrechts ist zulässig, wenn ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehendes Forstrecht aufgehoben und zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt wird (Forstrechtsübertragung). 2Dasselbe gilt, wenn ein Forstrecht an dem belasteten Grundstück aufgehoben und an einem anderen Grundstück bestellt wird (Forstrechtsverlegung).