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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 2
Neubestellung und Erweiterung
(1) Forstrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, weder neu bestellt noch erweitert werden.
(2) Ist für den Umfang eines Forstrechts einer Gemeinde nach dem Rechtstitel die jeweilige Zahl der Haushaltungen maßgebend, so bleibt für die künftige Bemessung des Umfangs eine Vermehrung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Haushaltungen außer Betracht.