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Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S.840, 2009 S. 6) BayRS 793-1-L (Art. 1–69)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1–2)
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Teil 2 Fischereiberechtigung (Art. 3–11)
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Teil 3 Ausübung der Fischereirechte (Art. 12–52)
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Teil 4 Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei (Art. 53–59)
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Teil 5 Fischereiaufseher (Art. 60–61)
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Teil 6 Zuständigkeit und Verfahren (Art. 62–65)
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Teil 7 Bußgeldvorschriften (Art. 66)
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Teil 8 Schlussbestimmungen (Art. 67–69)
Art. 67 Perlfischereirechte
Art. 68 Staatsverträge
Art. 69 Inkrafttreten
Inhalt
BayFiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 10.10.2008
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Art. 68
Staatsverträge
Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, die Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.