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Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend Vom 26. September 1919 BayBS III S. 118 BayRS 403-5-J (§§ 1–48)
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I. Die in die Fideikommißmatrikel eingetragenen Fideikommisse, bei denen die Nachfolge nach den §§ 87, 89–91 des Ediktes über die Familienfideikommisse geregelt ist. (§§ 1–36)
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II. Die übrigen Fideikommisse und sonstigen gebundenen Güter (§§ 40–46)
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III. Landwirtschaftliche Erbgüter (§ 47)
§ 47
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IV. Inkrafttreten der Vorschriften (§ 48)
Inhalt
Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
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III. Landwirtschaftliche Erbgüter
§ 47