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AgrFSchV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 19.07.1993
§ 3
Schulaufwand
(1) 1Der nicht zum Personalaufwand gemäß § 2 gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. 2Er umfaßt den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.
(2) Den Schulaufwand tragen nach Maßgabe der für die einzelnen Schulen geltenden Regelungen der Freistaat Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände oder privatrechtliche Vereinigungen.