Inhalt
    
    
        
          § 1
           Schularten, Schulstandorte 
          
         
        (1) Es werden errichtet
        
          - 1.
 
          - 
            
staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen
            
              - a)
 
              - 
                
staatliche Landwirtschaftsschulen,
               
              
              - b)
 
              - 
                
staatliche Fachschulen für Agrarwirtschaft,
               
              
              - c)
 
              - 
                
staatliche Höhere Landbauschulen,
               
              
              - d)
 
              - 
                
staatliche Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau,
               
              
            
           
          
          - 2.
 
          - 
            
 die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
die staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten.
           
          
        
        (2) Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.