Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 41
Zulassung
1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 LlbG der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste. 2Mit der Ausbildung kann nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Zulassungsverfahrens begonnen werden. 3Kann mit der Ausbildung innerhalb dieser Frist wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 2 und 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung nicht begonnen werden, verlängert sich diese Frist bis zum nächstmöglichen Beginn der Ausbildung.