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FachV-VetD
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 11.06.2018
§ 4
Ausbildungsbehörden, Aufsicht
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung führt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zentral durch. 2Die Einstellungsbehörden weisen die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung dem LGL zu. 3Für die Gewährung von Reisekostenvergütung und Trennungsgeld finden das Bayerische Reisekostengesetz und die Bayerische Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.
(2) 1Die berufspraktische Ausbildung führt die Ausbildungsbehörde durch. 2Die Auszubildenden sollen unter Anwendung der im fachtheoretischen Teil erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Berufsleben erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln.
(3) Dem Staatsministerium obliegt die Aufsicht sowohl über die fachtheoretische Ausbildung als auch über die berufspraktische Ausbildung.