Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 21
Gliederung des Studiengangs, Berufsbezeichnung
(1) Der dreijährige Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von mindestens 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten.
(2) 1Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. 2Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien zu verbinden.
(3) 1Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. 2Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.
(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.
(5) Das erfolgreiche Bestehen der Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ zu führen.