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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (Fachverordnung Staatsfinanz – FachV-StF) Vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579) BayRS 2038-3-5-6-F (§§ 1–61)
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Teil 1 Ausbildung (§§ 1–43)
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–15)
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Abschnitt 2 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 16–19)
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Abschnitt 3 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 20–23)
§ 20 Dienstbezeichnung
§ 21 Gliederung des Studiengangs, Berufsbezeichnung
§ 22 Fachstudien
§ 23 Berufspraktische Studienzeiten
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Abschnitt 4 Prüfungen (§§ 24–43)
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Teil 2 Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung (§§ 44–48)
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Teil 3 Modulare Qualifizierung (§§ 49–56)
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Teil 4 Zweite-Chance-Verfahren (§§ 57–59)
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Teil 5 Schlussvorschriften (§§ 60–61)
[Schlussformel]
Anlage 1 Fächer in der fachtheoretischen Ausbildung
Anlage 2 Studienfächer in den Fachstudien
Inhalt
FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
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§ 20
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber und Bewerberinnen führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“.