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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 56
Einführung in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes
1Nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Beamten und Beamtinnen ab der Verleihung des Eingangsamts für die Dauer von zwei Jahren im uniformierten Dienst bei der Bereitschaftspolizei und im Polizeieinzeldienst in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes eingeführt. 2Das Staatsministerium kann Ausnahmen für eine Einführung im Kriminaldienst zulassen.