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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.11.2019
§ 18
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
1Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die Note des mündlichen Prüfungsabschnitts zweifach, die Note der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach sowie die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. 2Die Notensumme hieraus geteilt durch elf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.