Inhalt
§ 18
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
1Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die Note des mündlichen Prüfungsabschnitts zweifach, die Note der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach sowie die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. 2Die Notensumme hieraus geteilt durch elf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.