Inhalt

FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 17
Fachliche Prüfung
(1) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist in den Prüfungsgebieten A1, L1, L2 und L3 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von jeweils zwei Stunden zu bearbeiten. 2Im Prüfungsgebiet A2 beträgt die Bearbeitungszeit im Rahmen einer Doppelaufgabe vier Stunden.
(2) 1Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden alle Aufgaben einfach, die Doppelaufgabe zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; dieses erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 16.
(4) 1Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung von etwa 15 Minuten durchgeführt. 2Die Vorbereitungszeit beträgt 45 Minuten.