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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 26
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. März 2021 begonnen haben, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung fort.
(3) Für Beamte und Beamtinnen, die im Jahr 2020 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden, gelten die bis 31. Dezember 2020 maßgebenden Vorschriften bis zum Abschluss dieser Qualifizierung weiter.