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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 9
Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden unter Anwendung der in den Fachlehrgängen erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Gewerbeaufsichtsdienst erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln bzw. festigen.